RECHTSGRUNDLAGEN
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) regelt die Überlassung von Arbeitnehmern durch Arbeitgeber (Unternehmen) „im Rahmen ihrer Wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung“ (§1, Abs. 1 AÜG) – also die Zeitarbeit. Es legt unter anderem folgende Grundsätze fest:
- Erlaubnispflicht (§1-§3, §4-§5): Zeitarbeitsunternehmen benötigen eine sog. „Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis“, die zunächst befristet wird und nach drei Jahren schließlich unbefristet erteilt werden kann.
- Mindestlohn (§ 3a): Das AÜG lässt die Einrichtung einer „verbindlichen Lohnuntergrenze“ auf Vorschlag der Tarifvertragsparteien durch das Bundesarbeitsministerium zu. Von dieser nachträglich eingefügten Regelung wurde am 1.1.2012 erstmalig Gebrauch gemacht. Seither gibt es einen Mindestlohn für die Zeitarbeit.
- Tariföffnungsklausel (§10, Abs. 4): Grundsätzlich muss ein Zeitarbeitnehmer genauso behandelt (und bezahlt) werden, wie ein vergleichbarer Arbeitnehmer im Einsatzbetrieb. Hiervon kann durch Anwendung eines Tarifvertrages für die Zeitarbeit abgewichen werden. Diese Regelung führt zu einer in der deutschen Arbeitswelt einmaligen Tarifbindung von nahezu 100 Prozent.
Das gesamte AÜG ist hier einsehbar: Gesetze im Internet
Quelle: iGZ